3.2.3.3. Vor diesem Hintergrund dürften die Parteien und die B._____-X/Y AG bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses übereinstimmend davon ausgegangen sein, dass die Beklagte Partei des "Distribution Agreement" vom 9. Oktober 2009 war, was auch im Kontext der von der Beklagten (act. 181 ff., Duplik N. 47 ff.) umrissenen Entstehungsgeschichte der geschäftlichen Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und der B._____-Gruppe Sinn ergeben würde. Die Frage braucht aber nicht abschliessend geklärt zu werden.