3.2.3.2. Auch aus der Korrespondenz vor dem Ende der im "Distribution Agreement" vorgesehenen Laufzeit ergibt sich, dass die Klägerin die Beklagte als Partei des "Distribution Agreement" betrachtete. So richtete die Klägerin E- Mails betreffend den Vertrieb ihrer Produkte an die Beklagte (vgl. z.B. die E-Mails vom 13. August 2009 [KB 11], vom 8. Dezember 2008 [DB 14] und vom 20. Oktober 2014 [DB 16]. Im Weiteren enthält auch das "Distribution Agreement" selbst (KB 3) in seinem Annex eine Preisliste explizit für die Beklagte, hingegen keine für die B._____-X/Y AG.