Bereits vor diesem Hintergrund kann darauf geschlossen werden, dass die Klägerin die Beklagte als ihre alleinige Partnerin mit Bezug auf den Verkauf der Vertragsprodukte auf dem Schweizer Markt betrachtete und es die Beklagte war, die im Einverständnis aller Beteiligten das "Distribution Agreement" vom 9. Oktober 2009 erfüllte, während die B._____-X/Y AG von der Klägerin weder Vertragsprodukte bezog, noch solche in der Schweiz vertrieb.