Vor diesem Hintergrund erscheint aber der klägerische Standpunkt, bei ihrer Geschäftsbeziehung habe es sich um eine solche nach dem Prinzip "Lieferung gegen Bestellung" gehandelt (so etwa act. 121, Replik N. 26), widersprüchlich. Denn wenn dies zuträfe, hätte es gar keine juristische Person gegeben, die das "Distribution Agreement" vom 9. Oktober 2009 bzw. dessen zentrales Element – den Vertrieb der klägerischen Produkte auf dem Schweizer Markt – erfüllt hätte.