Dass auch die Klägerin die Beklagte als Vertragspartei des "Distribution Agreement" betrachtete, ergibt sich zudem bereits aus der Klage, in welcher noch ohne Einschränkung ausgeführt wurde, die "Parteien" hätten das "Distribution Agreement" abgeschlossen (act. 6, Klage N. 13). Unbestritten blieb ferner die Behauptung der Beklagten, die B._____- X/Y AG habe keine Vertragsprodukte von der Klägerin bezogen oder in eigenem Namen vertrieben (act. 185, Duplik N. 58). Vor diesem Hintergrund erscheint aber der klägerische Standpunkt, bei ihrer Geschäftsbeziehung habe es sich um eine solche nach dem Prinzip "Lieferung gegen Bestellung" gehandelt (so etwa act.