Tatsächlich aber betrachtete die Klägerin die Beklagte als ihre alleinige Partnerin mit Bezug auf den Verkauf ihrer Produkte auf dem Schweizer Markt (act. 119 ff., Replik N. 17, 22 und 26) und diese nahm (anstatt der B._____-X/Y AG) faktisch den Alleinvertrieb der Vertragsprodukte in der Schweiz vor. Dass auch die Klägerin die Beklagte als Vertragspartei des "Distribution Agreement" betrachtete, ergibt sich zudem bereits aus der Klage, in welcher noch ohne Einschränkung ausgeführt wurde, die "Parteien" hätten das "Distribution Agreement" abgeschlossen (act. 6, Klage N. 13).