Das Verhalten der Parteien bei der Formulierung des Vertriebsvertrags einerseits und bei ihrer tatsächlichen Zusammenarbeit andererseits war widersprüchlich: Nach dem schriftlichen Wortlaut des "Distribution Agreement" vom 9. Oktober 2009 wie auch des vorhergehenden "Distribution Agreement" vom 29. Dezember 2006 (AB 2) räumte die Klägerin der "B._____-X AG" (gemeint war die B._____-X/Y AG) und der "B._____- X GmbH" das alleinige Verkaufs- und Vertriebsrecht für die Vertragspro-