311, Rechtsgutachten S. 7). So hat das Oberste Gericht von Slowenien auch bereits mehrmals betont, dass eine faktische, vertragskonforme Handlung eine nachträgliche Genehmigung des Vertrages sei, besonders wenn dieser ohne Vollmacht geschlossen worden sei (act. 309, Rechtsgutachten S. 5). Ob eine Schiedsklausel Bestandteil eines konkludent abgeschlossenen Vertrages wurde, muss aufgrund des konkreten Einzelfalls beurteilt werden (act. 311, Rechtsgutachten S. 7).