51 Abs. 1 OZ).25 Die Erklärung, einen Vertrag abschliessen zu wollen, kann entsprechend durch Worte, handelsübliche Zeichen oder irgendeine Handlung abgegeben werden, gestützt auf die verlässlich geschlossen werden kann, dass ein entsprechender Wille existiert (Art. 18 Abs. 1 OZ).26 Ein konkludenter Vertragsschluss ist somit möglich (act. 307 f., Rechtsgutachten S. 3 f.) und anhand des Einzelfalls zu prüfen (act. 311, Rechtsgutachten S. 7).