Im slowenischen Recht wird der Abschluss vertraglicher Schuldverhältnisse durch das Obligationengesetzbuch (E._____ [OZ]) geregelt.23 Nach Art. 15 OZ gilt ein Vertrag als abgeschlossen, wenn die Vertragsparteien sich über die wesentlichen Bestandteile des Vertrages geeinigt haben.24 Der Vertragsschluss bedarf dabei nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt (Art. 51 Abs. 1 OZ).25