Sie lassen sich entsprechend feststellen. Das hiesige Gericht hat darüber hinaus beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung in Lausanne ein Rechts- sowie ein Ergänzungsrechtsgutachten eingeholt, auf welche nachfolgend bei der Feststellung des slowenischen Rechts ebenfalls abgestellt wird. 3.2.2.2.2. Die Schiedsgerichtsbarkeit ist im slowenischen Recht im "Zakon o arbitraži" (ZArbit) geregelt (act. 310, Rechtsgutachten S. 6).21 Art. 10 Abs. 1 ZArbit lautet in seiner englischer Übersetzung22 wie folgt: