3.2.2.2. Feststellung des anwendbaren ausländischen Rechts 3.2.2.2.1. Gemäss Art. 16 Abs. 1 IPRG ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen. Die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen wurden von den Parteien teilweise verurkundet und sind zudem im Internet in englischen Übersetzungen auffindbar; auch die Parteien haben Auszüge aus diesen englischen Übersetzungen verurkundet (AB 89 f., Replikbeilage [RB] 97). Sie lassen sich entsprechend feststellen.