Vorliegend wurde in Ziff. 13.6 des "Distribution Agreement", in welcher auch die Schiedsklausel enthalten ist, die Geltung des slowenischen Rechts vereinbart. Mangels hiervon abweichender Rechtswahl bezüglich der Schiedsvereinbarung ist die materielle Gültigkeit der Schiedsklausel entsprechend nach slowenischem Recht zu beurteilen. Selbst wenn bezüglich der Schiedsvereinbarung nicht von einer Rechtswahl ausgegangen werden könnte, wäre im Übrigen slowenisches Recht anwendbar, weil als Sitz des Schiedsgerichts Ljubljana vorgesehen ist.