abweichende Vereinbarungen vorbehalten – eine Rechtswahl bezüglich des Hauptvertrages auch die darin enthaltene Schiedsvereinbarung erfasst, weil dies nach allgemeinen Erfahrungssätzen dem Parteiwillen entspricht.20 Fehlt eine Rechtswahl, so untersteht die Schiedsvereinbarung dem Recht des Landes am Ort des vereinbarten Schiedsgerichts (Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ in fine).