3.2.2. Rechtliches 3.2.2.1. Anwendbares Recht Aspekte der materiellen Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung, die von Art. II Ziff. 1 und 2 NYÜ nicht geregelt werden, unterstehen nach Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ dem von den Parteien gewählten Recht. Dabei kann es sich um dasjenige Recht handeln, dem die Parteien die Schiedsvereinbarung ausdrücklich oder stillschweigend unterstellt haben.18 Auch wenn Art. V Ziff. 1 lit.