183 f., Duplik N. 53 u. 55). Die Klägerin löse den Widerspruch nicht auf, wie sie einerseits der B._____- X/Y AG ein alleiniges Verkaufs- und Vertriebsrecht eingeräumt und gleichzeitig auf demselben Markt die B._____-X GmbH (Österreich) und die Beklagte exklusiv mit denselben Produkten beliefert haben soll (act. 184 f., Duplik N. 57). Die Klägerin behaupte richtigerweise nicht, die B._____-X/Y AG habe selbst Vertragsprodukte bezogen oder in eigenem Namen vertrieben.