Da die B._____-X/Y AG nicht über die notwendigen Bewilligungen verfügt habe, sei man übereingekommen, die Beklagte als Tochtergesellschaft zu gründen, die dann inskünftig den Import und Vertrieb der Vertragsprodukte in der Schweiz habe übernehmen sollen (act. 181, Duplik N. 48). Zunächst habe die Beklagte die klägerischen Produkte über eine Drittgesellschaft – die D._____ AG – importiert. Nach Erhalt der notwendigen Bewilligungen habe sie die klägerischen Produkte dann selber importiert (act.