Die Beklagte macht geltend, ursprünglich – im Jahr 2001 – sei vorgesehen gewesen, dass die B._____-X/Y AG den Alleinvertrieb der klägerischen Produkte in der Schweiz übernehme (act. 181, Duplik N. 47). Da die B._____-X/Y AG nicht über die notwendigen Bewilligungen verfügt habe, sei man übereingekommen, die Beklagte als Tochtergesellschaft zu gründen, die dann inskünftig den Import und Vertrieb der Vertragsprodukte in der Schweiz habe übernehmen sollen (act. 181, Duplik N. 48).