3.2. Ist die Beklagte Partei der Schiedsvereinbarung im "Distribution Agreement" vom 9. Oktober 2009? 3.2.1. Parteistandpunkte Die Klägerin stellt sich (seit der Replik) auf den Standpunkt, die Parteien hätten nie eine Schiedsvereinbarung getroffen. Damit fehle es im Vornherein an einem Willen der Parteien, potentielle Streitigkeiten einem Schiedsgericht zu unterbreiten (act. 137 f., Replik N. 77).