Die beiden Fragen sind im Folgenden zu prüfen. Die Klägerin bringt im Übrigen nicht vor, die besagte Schiedsvereinbarung sei ungültig, weil sie die weiteren Gültigkeitsanforderungen gemäss dem einschlägigen Art. 10 Abs. 1 des slowenisches Schiedsgerichtsgesetzes (siehe hierzu hinten E. 3.2.2.2) nicht erfülle. Dass dem so wäre, ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb es damit sein Bewenden hat. - 12 -