3.1. Übersicht Die Klägerin vertritt den Standpunkt, das "Distribution Agreement" vom 9. Oktober 2009 sei von der Beklagten nicht unterzeichnet. Sie schliesst daraus in doppelter Hinsicht, dass die darin enthaltene Schiedsklausel im Verhältnis zur Beklagten nicht gelte. Erstens sei das Formerfordernis nicht erfüllt, da die Beklagte den Vertrag nicht unterzeichnet habe, und zweitens habe die Beklagte den Vertrag gar nicht abgeschlossen, weshalb er für sie ohnehin nicht gültig sei (fehlender Konsens). Die beiden Fragen sind im Folgenden zu prüfen.