Ansprüche stehen somit im Zusammenhang mit dem "Distribution Agreement" bzw. dessen Beendigung. Allerdings unterscheiden sich die anspruchsbegründenden Lebenssachverhalte von denen des Schiedsverfahrens, weshalb zwischen den beiden Klagen keine Identität des Streitgegenstandes besteht. Entsprechend ist das Handelsgericht nicht an die Zuständigkeitsbeurteilung im Schiedsspruch vom 20. November 2017 gebunden.