Gegenstand des schiedsgerichtlichen Verfahrens waren Abfindungszahlungen für die Erweiterung des Kundenstamms und die Bekanntmachung der Marke (gestützt auf Art. 833 OZ), Ansprüche aus entgangenem Gewinn (gestützt auf Ziff. 11.4 des "Distribution Agreement" und Art. 830 OZ) und Rückvergütungen für Marketingausgaben (gestützt auf Ziff. 4 von Annex 2 des "Distribution Agreement") sowie zu viel bezahlte Zollkontingente (gestützt auf Art.