Trotz verspäteter Eingabe ist die Tatsache, dass sich ein slowenisches Schiedsgericht bezüglich der Klägerin als unzuständig erachtet hat, deshalb zu berücksichtigen. Im Übrigen wären auch die weiteren Feststellungen des Schiedsgerichts zur Zuständigkeit zu beachten, sofern eine Bindungswirkung besteht.