Stellungnahme vom 1. Juni 2018 vorgebracht, mithin über sechs Monate nach dem Urteil des Schiedsgerichts. Allerdings beschlägt die behauptete Tatsache die Frage der Zuständigkeit des hiesigen Gerichts, mithin eine Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist. Trotz verspäteter Eingabe ist die Tatsache, dass sich ein slowenisches Schiedsgericht bezüglich der Klägerin als unzuständig erachtet hat, deshalb zu berücksichtigen.