2.4.3.Würdigung 2.4.3.1. Replik- und Novenrecht Das betreffende Urteil des Schiedsgerichts erging am 20. November 2017 (Beilage 1 zur beklagtischen Stellungnahme vom 6. Juni 2018), d.h. nach Aktenschluss im vorliegenden Verfahren (beschränkt auf die Frage der Zuständigkeit) am 8. Februar 2017, womit es sich um ein echtes Novum handelt. Die klägerische Behauptung, ein slowenisches Schiedsgericht habe sich bezüglich der Klägerin als unzuständig erklärt, wurde erstmals in der