Eine Bindungswirkung tritt aber nur bei Identität der Parteien und des Streitgegenstandes ein.14 Wenn nichts Gegenteiliges von einem internationalen Übereinkommen festgelegt wird, bestimmt die lex fori, ob der Anspruch, der vor einem ausländischen Schiedsgericht geltend gemacht wurde, und derjenige, der vor einem schweizerischen Gericht erhoben wird, identisch sind.15 Bezüglich der Identität der Parteien ist die Rollenverteilung nicht entscheidend.16 Die Identität des Streitgegenstandes beurteilt sich nach den