Die Anerkennung kann in einem separaten Verfahren oder implizit als Vorfrage erfolgen.13 Gemäss Art. III-V NYÜ kann ein ausländisches Schiedsurteil auf Antrag einer Partei in einem schweizerischen Verfahren anerkannt werden, wobei die antragstellende Partei eine gehörig beglaubigte Urschrift des Schiedsspruches sowie eine Urschrift der Schiedsvereinbarung vorzulegen hat (Art. IV NYÜ). Die antragsgegnerische Partei kann gegen die Anerkennung des Schiedsspruches Einwände gemäss Art. V Ziff. 1 NYÜ erheben.