2.4.2.2. Bindungswirkung des Schiedsspruches Fällt ein Schiedsgericht mit Sitz im Ausland als Erstgericht einen positiven oder negativen Zuständigkeitsentscheid, ist dieser für ein schweizerisches staatliches Gericht bindend, soweit der Schiedsspruch in der Schweiz gemäss Art. 194 IPRG und Art. V NYÜ anerkenn- und vollstreckbar ist.12 Die Anerkennung kann in einem separaten Verfahren oder implizit als Vorfrage erfolgen.13 Gemäss Art.