Im Geltungsbereich der Untersuchungsmaxime sind grundsätzlich jederzeit und unabhängig vom Aktenschluss neue Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO).11 Da die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 60 ZPO), gilt diesbezüglich keine Novenschranke.