Echte Noven sind neue Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach Aktenschluss entstanden sind, unechte sind solche, die bereits vor Aktenschluss vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten. Ohne Verzug sind Noven vorgebracht, wenn sie unverzüglich nach der Entdeckung (unechte Noven) bzw. Entstehung (echte Noven) in den Prozess eingebracht werden.8 Gemäss der handelsgerichtlichen Praxis sind Noven im