Davon zu unterscheiden ist die Regelung des Novenrechts. Nach Eintritt des Aktenschlusses können neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden.6 Eine Tatsache ist neu, wenn sie ein Sachverhaltselement erstmals einführt.