2.4.2. Rechtliches 2.4.2.1. Replik- und Novenrecht Im ordentlichen Verfahren haben die Parteien grundsätzlich Gelegenheit, sich zwei Mal uneingeschränkt zu äussern.3 Danach tritt der Aktenschluss ein.4 Den Parteien steht gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV allerdings das Recht zu, zu jeder Eingabe der Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält.5