386, Stellungnahme der Beklagten vom 6. Juni 2018 N. 13 f.). Im Schiedsgerichtsurteil sei aber festgehalten worden, dass sich das "Distribution Agreement" infolge Fortsetzung desselben in einen unbefristeten Vertriebsvertrag gewandelt habe und dass auch die Schiedsklausel weitergegolten habe (act. 394 f., Stellungnahme der Beklagten vom 6. Juni 2018 N. 17 f.).