385, Stellungnahme der Beklagten vom 6. Juni 2018 N. 12). Das Schiedsgericht habe die Beklagte nicht als eigenständige Partei des "Distribution Agreement", sondern als Hilfsperson der B._____-X/Y AG betrachtet, weshalb kein negativer Kompetenzkonflikt entstehen könne, wenn die richtigen Parteien eingeklagt würden (act. 386, Stellungnahme der Beklagten vom 6. Juni 2018 N. 13 f.).