378, Stellungnahme der Klägerin vom 1. Juni 2018 N. 7). Es bestehe daher das Risiko eines negativen Kompetenzkonflikts. Die Beklagte beantragte, die entsprechende Behauptung der Klägerin, das Schiedsgericht in Slowenien habe seine Zuständigkeit in Bezug auf die Beklagte verneint, sei aus dem Recht zu weisen, da das Urteil des 2 BGer 4A_279/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 2; BGE 121 III 38 E. 2b. -8-