2.3. Kognition des Gerichts Ob eine Schiedsklausel nach dieser Bestimmung gültig ist, hat das Gericht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit voller Kognition zu prüfen.2 Soweit die Beklagte geltend macht, auf die Frage der Beendigung des "Distribution Agreement" sei die von ihr angerufene Schiedsklausel anwendbar, weshalb diese nur vom vereinbarten Schiedsgericht und nicht vom Handelsgericht beurteilt werden dürfe (so wohl act. 206, Duplik N. 117 ff.), kann ihr daher nicht gefolgt werden.