2.2. Anwendbarkeit von Art. II NYÜ Hat das angeblich vereinbarte Schiedsgericht seinen Sitz im Ausland, wird die Frage, ob ein staatliches Gericht aufgrund der Schiedsvereinbarung nicht zuständig ist, durch Art. II des New Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (SR 0.277.12; NYÜ) geregelt.1 Diese Bestimmung lautet in der deutschen Übersetzung: 1 BGer 4A_279/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 2; BGE 121 III 38 E. 2b. -7-