21. Mit Verfügung vom 7. Mai 2018 wurde den Parteien das Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung vom 4. Mai 2018 zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme bis zum 22. Mai 2018 zugestellt. -6- 22. Die Parteien nahmen jeweils mit Eingaben vom 1. Juni 2018 innert erstreckter Frist zum Gutachten vom 4. Mai 2018 Stellung. Die Beklagte beantragte, dem Gutachter eine Ergänzungsfrage zu stellen.