Zur Begründung ihres Hauptantrags brachte die Beklagte im Wesentlichen vor, die Parteien hätten eine Schiedsabrede getroffen, wonach für Streitigkeiten ein Schiedsgericht in Slowenien (Ljubljana) zuständig sei. 6. Mit Verfügung vom 16. September 2016 beschränkte der Instruktionsrichter das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. 7. Mit Replik im beschränkten Verfahren vom 17. November 2016 (im Folgenden nur noch "Replik") beantragte die Klägerin, auf die Klage sei einzutreten. 8. Mit Duplik im beschränkten Verfahren vom 6. Februar 2017 (im Folgenden nur noch "Duplik") hielt die Beklagte an ihrem Nichteintretensantrag fest.