2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.“ Zur Begründung führte sie aus, die Klagesumme setze sich aus Kaufpreisausständen bezüglich Lebensmittelprodukten zusammen, welche die Beklagte zwischen Oktober und Dezember 2015 bestellt und die Klägerin geliefert habe. -4- 5. Mit Klageantwort vom 2. September 2016 beantragte die Beklagte: " 1. Es sei auf die Klage nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Klage abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin."