3.3. Unbestritten ist, dass die Klägerin und die Beklagte jedenfalls seit dem Jahr 2006 in einer "geschäftlichen Beziehung" standen, wobei die Klägerin der Beklagten Lebensmittelprodukte (im Folgenden: "Vertragsprodukte") lieferte, die diese auf dem Schweizer Markt verkaufte. Streitig ist der Inhalt dieser Geschäftsbeziehung. 3.4. Gemäss Ziff. 13.4 des "Distribution Agreement" war dessen Laufzeit befristet bis 31. Dezember 2014 (KB 3, S. 11). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 wurden deshalb Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Distribution Agreement aufgenommen. Eine Einigung konnte jedoch nicht erzielt werden.