Die Beklagte ist eine Gesellschaft der "B._____-Gruppe". Letztere setzt sich aus der schweizerischen Beklagten sowie der schweizerischen B._____-X/Y AG mit Sitz in Basel und aus der österreichischen B._____-X GmbH mit Sitz in Innsbruck zusammen. 3. 3.1. Mit Datum vom 9. Oktober 2009 wurde ein "Distribution Agreement" (KB 3; im Folgenden nur noch "Distribution Agreement") abgeschlossen. Unbestritten ist, dass die Klägerin (im Agreement als "Company" bezeichnet [KB 3, S. 2]) Partei dieses Agreements war. Ziff. 13.6 des "Distribution Agreement" (KB 3, S. 12) enthält eine Schiedsklausel mit folgendem Wortlaut: