3.3. Der Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 144'000.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. - 39 - Zustellung an: […] Mitteilung an: […] 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, gerechnet von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.