3. 3.1. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten 2 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 144'000.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Die Konkursmasse der E. Bank (Schweiz) AG in Liquidation haftet der Beklagten 2 für diese Forderung im Umfang von Fr. 100'800.00 solidarisch. 3.2. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten 3 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 45'500.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Die Konkursmasse der E. Bank (Schweiz) AG in Liquidation haftet der Beklagten 3 für diese Forderung im Umfang von Fr. 31'850.00 solidarisch.