1.2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. 2.1. Die Gerichtskosten betragen Fr. 45'079.50. Davon werden Fr. 21'000.00 der Klägerin, Fr. 10'500.00 dem Beklagten 1 und Fr. 13'579.50 der Beklagten 3 auferlegt. 2.2. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Klägerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 36'670.00 verrechnet. Die Beklagte 3 hat überdies bereits Fr. 8'409.50 in die Obergerichtskasse einbezahlt. Damit sind die Gerichtskosten gedeckt. Der Klägerin sind durch die Beklagte 3 Fr. 5'170.00 und durch den Beklagten 1 Fr. 10'500.00 zu ersetzen.