31 Vgl. hierzu Merkblatt des Generalsekretariats der Gerichte Kanton Aargau zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Parteientschädigung vom 11. Januar 2016, abrufbar auf https://www.ag.ch/de/gerichte/obergericht/handelsgericht (zuletzt abgerufen am 19. Juli 2022). - 38 - der E. Bank AG für die Entschädigungsforderung der Beklagten 2 im Umfang von Fr. 100'800.00 und für diejenige der Beklagten 3 im Umfang von Fr. 31'850.00 solidarisch mithaftet. Das Handelsgericht erkennt: 1. 1.1. Der Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 3'000'000.00 zu bezahlen.