Der entsprechende Aufwand wird vorliegend mit 30 % gewichtet. Daher rechtfertigt es sich, dass die Konkursmasse der E. Bank AG für die den Beklagten 2 und 3 zulasten der Klägerin zugesprochenen Parteientschädigungen im Umfang von 70 % des jeweils zugesprochenen Betrags solidarisch mithaftet. Das bedeutet, dass die Konkursmasse