Der Parteiwechsel von der ursprünglichen zur neuen Klägerin erfolgte nach Abschluss des doppelten Schriftenwechsels. Ein im Vergleich zum Gesamtaufwand namhafter Aufwand entstand den Beklagten danach hauptsächlich noch durch die auf die Frage des Eintretens beschränkte Hauptverhandlung sowie das Verfassen der schriftlichen Schlussvorträge im unbeschränkten Verfahren. Der entsprechende Aufwand wird vorliegend mit 30 % gewichtet.