4.4. Solidarische Haftung der ursprünglichen Klägerin (E. Bank AG) Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 hielt der Präsident fest, dass das Verfahren im Sinne eines Parteiwechsels mit einer neuen Klägerin fortgesetzt werde. Die ursprüngliche Klägerin, die E. Bank AG, schied aus dem Verfahren aus, unter Vorbehalt der Kostenverlegung nach Art. 83 Abs. 2 ZPO. Gemäss Art. 83 Abs. 2 Satz 2 ZPO haftet die ausscheidende Partei für die bis zum Parteiwechsel aufgelaufenen Prozesskosten solidarisch mit.